FAQ

Erste Antworten

Bestimmte steuerrechtliche Angelegenheiten rufen immer wieder ähnliche Fragen hervor. Hier finden Sie eine entsprechende Auswahl, die auf einer ausführlichen Zusammenstellung des Bayerischen Landesamtes für Steuern basiert.

Sollten Sie Ihre persönliche Frage hier nicht entdecken, stöbern Sie doch auch mal in unseren informativen Mandanten-Merkblättern - oder melden Sie sich gern bei uns!

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug an der Quelle. Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z. B. Banken) sind danach verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungs­wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungs­geschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapital­gesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

Der wichtigste und augenfälligste Vorteil ist die Vereinfachung der persönlichen Einkommensteuererklärung. Wer seine Konten und Depots im Inland unterhält, muss sich nicht mehr um die steuerlichen Folgen seiner Kapitalanlagen kümmern. Dies erledigt sein Kreditinstitut für ihn. Gleichzeitig eröffnet die Veranlagungsoption ggf. eine niedrigere steuerliche Belastung mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Die Erklärungsvordrucke sind einfacher und verständlicher gestaltet. Dies bringt auch Erleichterungen für den Steuerpflichtigen, der die Veranlagung wählt.

Die einheitliche Behandlung von laufenden Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen bringt mehr Freiheit für Anlageentscheidungen. Umschichtungen können frei von steuerlichen Zwängen nach rein wirtschaftlichen Erwägungen jederzeit vorgenommen werden. 

Einkommensteuer

Grundsätzlich sind solche Aufwendungen von Eltern durch den Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG, § 32 EStG) abgegolten. Danach wird während des Kalenderjahrs ausschließlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt (im Regelfall an die Mutter). Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der Eltern wird dann durch das Finanzamt von Amts wegen geprüft, ob der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger, so erhöht sich die hierdurch verminderte Einkommensteuer um den (niedrigeren) Anspruch auf Kindergeld.

Seit 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder zwischen 18 Jahren und 25 Jahren weggefallen, wodurch sich der Erklärungsaufwand für Eltern sowohl beim Kindergeldantrag gegenüber den Familienkassen als auch bei der Einkommensteuererklärung deutlich vermindert hat. 

Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines in Berufsausbildung (z. B. auch Studium) befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, noch ein Freibetrag von 924 EUR je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 

Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte dieses Abzugsbetrags zu (§ 33a Abs. 2 EStG). 

Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 10b EStG) gehören zu den Sonderausgaben. Für diese wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer und der Lohnsteuer pro Jahr ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 EUR (Alleinstehende) bzw. 72 EUR (zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner) berücksichtigt (§ 10c Satz 1 und 2 EStG). Das bedeutet, dass sich Sonderausgaben erst dann und nur insoweit steuermindernd auswirken, als der maßgebliche Sonderausgabenpauschbetrag überschritten ist.

Sonderausgaben sind aber nicht nur Spenden, sondern auch die weiteren in § 10c Satz 1 EStG und § 10 Abs. 1 EStG genannten Aufwendungen, etwa die gezahlte Kirchensteuer, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (ab dem Veranlagungszeitraum 2009 insoweit nicht abziehbar, als im Wege der Abgeltungsteuer erhoben und bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt).

Ist der Sonderausgabenpauschbetrag bereits durch die während des Kalenderjahrs entrichtete Kirchensteuer ausgeschöpft, dann wirken sich weitere Sonderausgaben in Form von Spenden im Rahmen der in § 10b Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträge (im Regelfall 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) steuermindernd aus.

Wegen der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifs hängt die betragsmäßige Steuerersparnis von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Sie können die Steuerersparnis abschätzen, indem Sie die Einkommensteuer auf Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen vor und nach Abzug des abziehbaren Spendenbetrags ermitteln (die Steuerersparnis ist die Differenz der beiden Ergebnisse).

Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßigen Arbeitsstätte) beruflich tätig werden.

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungs­mehraufwendungen, Übernachtungskosten bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit sowie Nebenkosten, z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz. Sie müssen diese Aufwendungen im Einzelnen nachweisen, bis auf zwei Ausnahmen:

1.) Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen Kosten einen Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer geltend machen: 

  • beim Pkw 0,30 EUR, 
  • bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 EUR, 
  • bei einem Moped oder Mofa 0,08 EUR, 
  • bei einem Fahrrad 0,05 EUR.

Bei Mitnahme eines Arbeitskollegen erhöht sich der Betrag von 0,30 EUR um 0,02 EUR und der Betrag von 0,13 EUR um 0,01 EUR. 

2.) Die Verpflegungsmehraufwendungen können nur pauschal geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag:
Für Veranlagungszeiträume bis 2013:
bei einer Abwesenheit von 

  • mindestens 8 Stunden: 6 EUR
  • mindestens 14 Stunden: 12 EUR
  • 24 Stunden: 24 EUR

Für Veranlagungszeiträume ab 2014: 
bei einer Abwesenheit von 

  • mehr als 8 Stunden: 12 EUR 
  • 24 Stunden: 24 EUR

Für Auslandsreisen gelten andere Pauschbeträge. Hat Ihnen der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstattet, müssen Sie diese von den Aufwendungen abziehen. Nur den Restbetrag können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Ja. Privatpersonen bis zu 20 % des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung für Modernisierungs-, Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, einem in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, maximal aber 1.200 EUR von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Die Steuervergünstigung gilt sowohl für 

  • regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten und kleine Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, als auch für 
  • Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.: 

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, 
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä., 
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, 
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, 
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), 
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, 
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, 
  • Modernisierung des Badezimmers, 
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), 
  • Maßnahmen der Gartengestaltung, 
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, 

unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

Steuerlich berücksichtigt werden können aber nur die Arbeitskosten des Handwerkers, nicht dagegen Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren.

Die Aufwendungen mussten bis 2007 durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

Ab 2008 reicht es aus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Auf Aufforderung durch das Finanzamt hat dies der Steuerpflichtige entsprechend nachzuweisen.

Barzahlungen und Barschecks sind nicht begünstigt. 

Außerdem darf es sich bei den Handwerkerleistungen nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handeln. Auch soweit die Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, scheidet ein Abzug aus.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (Keine „Doppelbegünstigung“.) 
Grundsätzlich ist die Förderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann aber auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden.

Bei der Einkommensteuer können maximal die für das betreffende Kalenderjahr geleisteten Einkommen­steuervoraus­zahlungen (vierteljährlich), Lohnsteuer-, Kapitalertragsteuer- und Abgeltung­steuerbeträge, jeweils mit Solidaritäts­zuschlag und ggf. Kirchensteuer (letztere wird vom Kirchensteueramt ausbezahlt) erstattet werden. Denn diese Beträge sind nur Vorausleistungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld.

Voraussetzung für eine vollständige Rückerstattung ist, dass die Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr auf Null festgesetzt wird. Ist die Einkommensteuer nicht Null, so wird nur der Differenzbetrag zwischen festgesetzter Einkommensteuer und der Summe der genannten Beträge rückerstattet.

Eine Rückerstattung kommt nicht in Betracht, wenn keine Vorausleistungen der genannten Art während des Jahres erfolgt sind.

 

 

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